Hinweise zum Heckenrückschnitt
Wir weisen darauf hin, dass die Grundstückseigentümer oder sonst für das Grundstück Verantwortlichen den Bewuchs jeglicher Art bis zur Grenze an öffentliche Verkehrsflächen in regelmäßigen Abständen zurückschneiden müssen.
Die Bepflanzungen von privaten Grundstücken, welche in die Sichtdreiecke an Kreuzungen, an Verkehrszeichen oder in die Straßenbeleuchtung der angrenzenden Gehsteige bzw. Fahrbahnen hineinwachsen, können zu Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern führen.
Daher muss das Lichtraumprofil (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe) im Gehsteig-/Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m betragen und ist dauerhaft freizuhalten. Die seitliche Begrenzung des Bewuchses ist identisch mit der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze.
Desweitern sind die an Zäunen angebrachten Beschilderungen bezüglich Hydranten und Gasleitungen ebenfalls dauerhaft sichtbar freizuhalten. Dies dient vor allem zur Sicherheit der Bevölkerung bei Notfällen.
Bitte denken Sie daher regelmäßig an den Schnitt von Grünbepflanzung und Hecken. Danke für Ihre Mithilfe!