Hinweise zu den Regelungen der Räum- und Streupflicht im Winter


Die Temperaturen werden immer kälter und der Winter steht vor der Tür und damit auch der Winterdienst. Der Winterdienst betrifft jeden Bürger und Verkehrsteilnehmer und jedes Jahr kommen viele Fragen bezüglich der Verpflichtung von Grundstückseigentümern und auch zu den Pflichten der Marktgemeinde. Mit diesem Beitrag möchten wir einige Unklarheiten bereits im Vorfeld beseitigen.

Der Winterdienst ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Die Gemeinde hat die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und zu streuen. Eine Verpflichtung besteht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Es gibt im Gemeindegebiet ein paar Fußwege, die nicht geräumt und gestreut werden, diese sind entsprechend mit „Kein Winterdienst“ beschildert. Hier stehen andere gesicherte Wege in unmittelbarer Nähe zur Verfügung.

Die Mitarbeiter des Bauhofes sind den ganzen Winter über bemüht, allen Bürgern geräumte und gestreute Straßen bzw. Gehwege zu bieten.

Von der Räum- und Streupflicht sind Sie als Anwohner / Eigentümer jedoch auch betroffen. Ihre Pflichten regelt die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“. Hierunter fallen:

  • Räumen der Gehwege, die an das Grundstück angrenzen bzw. ein Meter der Fahrbahn wenn kein Gehweg vorhanden ist.
  • Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu streuen, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzende Mittel oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
  • Räumpflicht von Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr.
  • Je nach Witterung ist der Winterdienst mehrmals am Tag zu wiederholen.
  • Der Schnee aus privaten und gewerblichen Flächen muss auf eigenem Grund gelagert werden. Die Lagerung des Schnees auf öffentlichem Grund stellt einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar und ist strafbar.
  • Bitte denken Sie auch daran Ihre Hecken und Bepflanzungen entlang von öffentlicher Verkehrsflächen entsprechend zurückzuschneiden.

    
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Winterdienstverordnung. Diese kann auf unserer Website unter https://www.markt-schwaben.de/Satzungen#Ws eingesehen werden.

Wir freuen uns auf ein schneereiches und malerisches Markt Schwaben im Winter 2024/2025!

Foto eines Schneemanns, der einen kleinen Tannenbaum in der linken Hand hält und auf einer schneebedeckten Fläche steht