Haushaltsplan und Haushaltssatzung; Kommunen
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
- anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung),
- zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik),
- benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan besteht aus:
- dem Gesamtplan,
- den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- den Sammelnachweisen und
- dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
- der Vorbericht,
- die Verpflichtungsermächtigungen,
- der Stand der Schulden und Rücklagen,
- die Wirtschaftspläne und
- der Finanzplan und Investitionsplan.
Der Marktgemeinderat beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.
Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandtteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
- § 1 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
Inhalt des Haushaltsplans - § 2 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen